ESV Prenzlau e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der 1949 als Betriebs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Lokomotive Prenzlau gegründete Verein führt in Rechtsnachfolge seit dem 1. Juli 1990 den Namen
Eisenbahner Sportverein (ESV) Prenzlau e.V.
mit dem Sitz in Prenzlau. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nr. 3VR36 registriert.
Der Verein ist mit seinen Sportarten Tischtennis und Kegeln Mitglied der jeweiligen Sport-Fachverbände und erkennt deren Satzungen an.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Schwerpunkte sind:
- Förderung des Vereinslebens mit Freizeit- und Familiensport
- Gestaltung freud- und niveauvollen Übungs-, Trainings- und
Wettkampfbetriebes
- Entwicklung breiten Kinder- und Jugendsports
- Pflege und Werterhaltung der Sportanlagen und Geräte
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Alle Mittel, die dem Verein zufließen, werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein übt parteipolitische Neutralität.
§ 3
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart gibt es eine eigene Abteilung.
§ 4
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum 30.06. und 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zu Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliedsversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. In jedem Fall ist dem Mitglied vor einem Ausschließungsbeschluss Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind - der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer und Schatzmeister. Gerichtlich
und außergerichtlich wird der ESV von
zwei der o.g. gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern und in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 550,- € verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstandsmitglied/Sportwart
b) dem Jugendwart
c) dem Leiter Abteilung Tischtennis
d) dem Leiter Abteilung Kegeln
§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie über Ausschlüsse von
Mitgliedern
§ 10
Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Mitglieder des Vorstands
werden für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 11
Vorstandssitzungen
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 12
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Wahl- und abstimmungsberechtigt
sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit oder bei Nichtvolljährigkeit stellvertretend ein Erziehungsberechtigter. Die Übertragung der Stimme eines volljährigen Mitglieds
auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Vereinsauflösung
3. Beschlussfassung zur Finanzordnung des Vereins
4. Auszeichnung von besonders verdienstvollen Mitgliedern im Sinne der
Ehrenordnung
5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach
Gesetz ergeben
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
öffentliche Bekanntmachung in Form von Aushängen in der Turnhalle (Winterfeldtstraße 44) und der lokalen Presse (Prenzlauer Zeitung)
einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin dies schriftlich fordert. Die Ergänzung ist dann zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Rechnungsprüfer
Die vom Vorstand zu wählenden zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 15
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
- im Rahmen des Vereinszwecks an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- sich an den von ihnen gewünschten Sportarten zu betätigen und - soweit gewollt –
am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen
- bei sportlicher Eignung besonders gefördert zu werden
- an von Sportverbänden organisierten Wettkämpfen und Meisterschaften
entsprechend Ausschreibung und Reglement teilzunehmen
- die dem Verein zur Verfügung stehenden Sporteinrichtungen und Geräte zu
vereinbarten Zeiten kostenlos zu nutzen
- bei Sportunfällen den vertraglich gesicherten Versicherungsschutz in Anspruch zu
nehmen
- Lehrgänge und Bildungsveranstaltungen der Sportverbände zur Aus- und
Weiterbildung bzw. sportlicher Förderung zu nutzen
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu
verhalten
- sportlich fair, kameradschaftlich und diszipliniert bei Sportveranstaltungen
aufzutreten
- die Mitgliedsbeiträge in der festgelegten Höhe pünktlich zu zahlen
§ 16
Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verband der Eisenbahner- Sportvereine mit dem Sitz in Frankfurt/Main und ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ist wegen Auflösung oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit einer ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
ESV Prenzlau e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der 1949 als Betriebs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Lokomotive Prenzlau gegründete Verein führt in Rechtsnachfolge seit dem 1. Juli 1990 den Namen
Eisenbahner Sportverein (ESV) Prenzlau e.V.
mit dem Sitz in Prenzlau. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nr. 3VR36 registriert.
Der Verein ist mit seinen Sportarten Tischtennis und Kegeln Mitglied der jeweiligen Sport-Fachverbände und erkennt deren Satzungen an.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Schwerpunkte sind:
- Förderung des Vereinslebens mit Freizeit- und Familiensport
- Gestaltung freud- und niveauvollen Übungs-, Trainings- und
Wettkampfbetriebes
- Entwicklung breiten Kinder- und Jugendsports
- Pflege und Werterhaltung der Sportanlagen und Geräte
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Alle Mittel, die dem Verein zufließen, werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein übt parteipolitische Neutralität.
§ 3
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart gibt es eine eigene Abteilung.
§ 4
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum 30.06. und 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zu Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliedsversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. In jedem Fall ist dem Mitglied vor einem Ausschließungsbeschluss Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind - der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer und Schatzmeister. Gerichtlich
und außergerichtlich wird der ESV von
zwei der o.g. gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern und in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 550,- € verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstandsmitglied/Sportwart
b) dem Jugendwart
c) dem Leiter Abteilung Tischtennis
d) dem Leiter Abteilung Kegeln
§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie über Ausschlüsse von
Mitgliedern
§ 10
Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Mitglieder des Vorstands
werden für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 11
Vorstandssitzungen
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 12
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Wahl- und abstimmungsberechtigt
sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit oder bei Nichtvolljährigkeit stellvertretend ein Erziehungsberechtigter. Die Übertragung der Stimme eines volljährigen Mitglieds
auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Vereinsauflösung
3. Beschlussfassung zur Finanzordnung des Vereins
4. Auszeichnung von besonders verdienstvollen Mitgliedern im Sinne der
Ehrenordnung
5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach
Gesetz ergeben
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
öffentliche Bekanntmachung in Form von Aushängen in der Turnhalle (Winterfeldtstraße 44) und der lokalen Presse (Prenzlauer Zeitung)
einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin dies schriftlich fordert. Die Ergänzung ist dann zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Rechnungsprüfer
Die vom Vorstand zu wählenden zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 15
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
- im Rahmen des Vereinszwecks an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- sich an den von ihnen gewünschten Sportarten zu betätigen und - soweit gewollt –
am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen
- bei sportlicher Eignung besonders gefördert zu werden
- an von Sportverbänden organisierten Wettkämpfen und Meisterschaften
entsprechend Ausschreibung und Reglement teilzunehmen
- die dem Verein zur Verfügung stehenden Sporteinrichtungen und Geräte zu
vereinbarten Zeiten kostenlos zu nutzen
- bei Sportunfällen den vertraglich gesicherten Versicherungsschutz in Anspruch zu
nehmen
- Lehrgänge und Bildungsveranstaltungen der Sportverbände zur Aus- und
Weiterbildung bzw. sportlicher Förderung zu nutzen
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu
verhalten
- sportlich fair, kameradschaftlich und diszipliniert bei Sportveranstaltungen
aufzutreten
- die Mitgliedsbeiträge in der festgelegten Höhe pünktlich zu zahlen
§ 16
Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verband der Eisenbahner- Sportvereine mit dem Sitz in Frankfurt/Main und ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ist wegen Auflösung oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit einer ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
ESV Prenzlau e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der 1949 als Betriebs-Sport-Gemeinschaft (BSG) Lokomotive Prenzlau gegründete Verein führt in Rechtsnachfolge seit dem 1. Juli 1990 den Namen
Eisenbahner Sportverein (ESV) Prenzlau e.V.
mit dem Sitz in Prenzlau. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nr. 3VR36 registriert.
Der Verein ist mit seinen Sportarten Tischtennis und Kegeln Mitglied der jeweiligen Sport-Fachverbände und erkennt deren Satzungen an.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Schwerpunkte sind:
- Förderung des Vereinslebens mit Freizeit- und Familiensport
- Gestaltung freud- und niveauvollen Übungs-, Trainings- und
Wettkampfbetriebes
- Entwicklung breiten Kinder- und Jugendsports
- Pflege und Werterhaltung der Sportanlagen und Geräte
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Alle Mittel, die dem Verein zufließen, werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein übt parteipolitische Neutralität.
§ 3
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart gibt es eine eigene Abteilung.
§ 4
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum 30.06. und 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zu Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliedsversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. In jedem Fall ist dem Mitglied vor einem Ausschließungsbeschluss Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind - der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer und Schatzmeister. Gerichtlich
und außergerichtlich wird der ESV von
zwei der o.g. gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern und in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 550,- € verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstandsmitglied/Sportwart
b) dem Jugendwart
c) dem Leiter Abteilung Tischtennis
d) dem Leiter Abteilung Kegeln
§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie über Ausschlüsse von
Mitgliedern
§ 10
Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Mitglieder des Vorstands
werden für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 11
Vorstandssitzungen
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 12
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Wahl- und abstimmungsberechtigt
sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit oder bei Nichtvolljährigkeit stellvertretend ein Erziehungsberechtigter. Die Übertragung der Stimme eines volljährigen Mitglieds
auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Vereinsauflösung
3. Beschlussfassung zur Finanzordnung des Vereins
4. Auszeichnung von besonders verdienstvollen Mitgliedern im Sinne der
Ehrenordnung
5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach
Gesetz ergeben
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
öffentliche Bekanntmachung in Form von Aushängen in der Turnhalle (Winterfeldtstraße 44) und der lokalen Presse (Prenzlauer Zeitung)
einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin dies schriftlich fordert. Die Ergänzung ist dann zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Rechnungsprüfer
Die vom Vorstand zu wählenden zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 15
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
- im Rahmen des Vereinszwecks an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- sich an den von ihnen gewünschten Sportarten zu betätigen und - soweit gewollt –
am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen
- bei sportlicher Eignung besonders gefördert zu werden
- an von Sportverbänden organisierten Wettkämpfen und Meisterschaften
entsprechend Ausschreibung und Reglement teilzunehmen
- die dem Verein zur Verfügung stehenden Sporteinrichtungen und Geräte zu
vereinbarten Zeiten kostenlos zu nutzen
- bei Sportunfällen den vertraglich gesicherten Versicherungsschutz in Anspruch zu
nehmen
- Lehrgänge und Bildungsveranstaltungen der Sportverbände zur Aus- und
Weiterbildung bzw. sportlicher Förderung zu nutzen
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu
verhalten
- sportlich fair, kameradschaftlich und diszipliniert bei Sportveranstaltungen
aufzutreten
- die Mitgliedsbeiträge in der festgelegten Höhe pünktlich zu zahlen
§ 16
Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verband der Eisenbahner- Sportvereine mit dem Sitz in Frankfurt/Main und ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ist wegen Auflösung oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit einer ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.